Beim Streit um die Coronaverlagerung von Geschäften hat das Landgericht Stuttgart eine Milliarden-Ersatzforderung der Mutterunternehmen von Woolworth und Tedi zurückgewiesen. Laut Entscheidung der siebenten Zivilkammer haben diese Einzelhandelsketten keinen Anspruch auf Entschädigung. Gemäß Urteilsfindung der Richter waren die Coronavirus-Vorschriften des Bundeslandes Baden-Württemberg rechtensgemäß, angemessen und im Einklang mit dem Grundgesetz.

Die B.H. Holding GmbH klagte infolge der beiden Lockdowns im Jahr 2020 und 2021 an. Der Gesamtbetrag betrifft über 25 Wochen, in denen ihre Geschäfte geschlossen waren. Das Unternehmen verlangte vom Land für den fehlenden Gewinn eine Entschädigung von mehr als 32 Millionen Euro.

Die Holding war der Meinung, dass durch die Coronaverordnungen verschiedene Grundrechte verletzt wurden - vor allem das Prinzip der Gleichheit. Woolworth und Tedi behaupteten, dass ausschließlich so genannte Non-Food-Geschäfte aufgrund der Lockdownmaßnahmen schließen mussten. Dagegen hatten Supermärkte sowie einige weitere bevorzugte Einzelhandelsunternehmen wie Apotheken trotzdem fortbestehen können und durften ihr komplettes Angebot unbeschränkt anbieten - einschließlich von Nicht-Lebensmittelprodukten. Zudem waren Garten-Center nicht gezwungen gewesen zu schließen.

Benachteiligung in Einzelfällen hinzunehmen

Diese Argumentation ging die Kammer jedoch nicht ein. Sie sah keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vor. Wenn man eine sich ständig verändernde Infektionssituation regelt, müsse man deren Grenzen etwas flexibler gestalten. Wie bereits erwähnt sei die Vorzugsbehandlung von Geschäften im Einzelhandel, welche grundlegende Lebensmittel anbieten und ohne die unser tägliches Leben schwerlich möglich wäre, durch wichtige öffentliche Interessen gerechtfertigt. Im Rahmen davon müssen bestimmte Ungerechtigkeiten in einzelnen Fällen akzeptiert werden, sofern sie durch überzeugende Sachgründe begründet sind.

Die Holding hat ähnliche Beschwerden auch in weiteren Bundesländern eingebracht. Genauigkeit bezüglich der Anzahl gab die Klägerseite jedoch nicht preis. Non-Food-Retailer wie Woolworth und Tedi konzentrieren sich auf den Verkauf von Produkten, welche nicht zu essen sind. Diese betreiben Artikel aus dem Bereich Hauswirtschaft und Bürobedarf, Home Textiles, Bekleidung sowie Dekoration, Spielsachen und Multimediasowie Erholungs- und Sportartikel.

Reicht die Strecke bis nach Karlsruhe?

Das Urteil gilt momentan noch als provisorisch. Der Anwalt der Klägerin erklärte, dass sie erst einmal die gedruckte Begründung des Beschlusses studieren möchten. Trotzdem bleiben sie weiterhin optimistisch bezüglich ihrer Ansprüche. Aus diesem Grund erscheint es durchaus möglich, dass sie Berufungsverfahren oder weitere rechtliche Schritte unternehmen werden.

Zuversichtliche Beobachter sind der Ansicht, dass letztendlich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe das Endurteil fällt. Bei Fragen bezüglich Friseure und Gaststätten hat der BGH zuvor festgestellt, dass Maßnahmen wie Lockdowns im Rahmen des Rechts liegen.

RND/dpa

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