Beim Streit um die Coronaverlängerung von Ladenschließungen hat das Landgericht Stuttgart eine Millioneneuro-Schadensersatzauskunft der Mutterunternehmen von Woolworth und Tedi zurückgewiesen. Gemäß der Entscheidung der siebenten Zivilkammer haben diese Einzelhandelsketten keinen Anspruch auf Entschädigung. Laut den Richtern waren die Coronavirusverordnungen im Bundesland Baden-Württemberg rechtlich korrekt, angemessen und mit dem Grundgesetz kompatibel.
Die B.H. Holding GmbH hat aufgrund der beiden Lockdowns im Jahr 2020 und 2021 Rechtshilfe eingereicht. Im Gesamtbild betrugen die geschlossenen Wochen über 25, während deren Geschäfte den Betrieb einstellen mussten. Das Unternehmen verlangte vom Land für den fehlenden Gewinn Schadensersatzzahlungen in Höhe von mehr als 32 Millionen Euro.
Die Holding war der Ansicht, dass durch die Coronavirus-Verordnungen mehrere grundlegende Rechte verletzt wurden – vor allem das Prinzip der Gleichheit. Woolworth und Tedi behaupteten, dass reine sogenannte Non-Food-Geschäfte aufgrund der Lockdown-Maßnahmen ihren Betrieb einstellen mussten. Supermärkte sowie einige weitere bevorzugte Einzelhandelsunternehmen wie Apotheken durften hingegen weiterhin geöffnet sein und ihre komplette Produktpalette anbieten – einschließlich von Nicht-Lebensmittelartikeln. Zudem waren Baumschenken nicht dazu verpflichtet gewesen zu schließen.
Benachteiligung in Einzelfällen hinzunehmen
Diese Begründung nahm die Kammer nicht an. Sie sah keinen Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip im Grundgesetz auf. Wenn man ein sich ständig veränderndes Infektionssystem regelt, sollten seine Grenzwerte etwas flexibler sein. Wie bereits erwähnt sei die Vorzugsbehandlung von Einzelhandelsgeschäften, welche lebensnotwendige Artikel bereitstellen, durch wichtige öffentliche Interessen gerechtfertigt. Im Rahmen dieses Themas müssen einzelne Ungerechtigkeiten akzeptiert werden, vorausgesetzt sie haben handfeste Gründe und sind angemessen begründet.
Die Holding hat ähnliche Klagen auch in weiteren Bundesländern eingebracht. Genauigkeit bezüglich der Anzahl dieser Klagen gab die Klägerseite nicht preis. Non-Food-Discounts wie Woolworth und Tedi konzentrieren sich darauf, Produkte zu verkaufen, die nicht gegessen werden. Diese Unternehmen bieten Haushalts-, sowie Schreibwaren, Textilien für den Hausgebrauch, Bekleidung und Innendekoration an, außerdem Spielsachen und Multimediasowie Artikel für Freizeitaktivitäten und Sport.
Reicht die Strecke bis nach Karlsruhe?
Das Urteil gilt momentan noch als provisorisch. Der Anwalt der Klägerin erklärte, dass sie erst einmal die gedruckte Begründung des Urteils prüfen möchten. Dennoch bleiben sie weiterhin optimistisch hinsichtlich ihrer rechtlichen Forderungen. Folglich könnte es durchaus passieren, dass sie Berufungsverfahren oder weitere juristische Schritte einleiten werden.
Betrachtet wird es als höchstwahrscheinlich, dass letztendlich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe das Endurteil fällt. Bei Frisörbetrieben sowie im Bereich der Gaststätten und Restaurants hat der BGH zuvor festgestellt, dass die Maßnahmen wie Impfpass-Checker oder Testingpflicht rechtens sind.
RND/dpa